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Aktualisierung der Allgemeinverfügung zur Corona-Pandemie

 

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Am 23. März 2020 trat die überarbeitete Allgemeinverfügung mit Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie in Kraft. Der Schulbetrieb an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft wurde eingestellt.

  • Es finden kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt.
  • In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen entfallen die Betreuungsangebote (Details und Ausnahmen im Gesamtdokument der Allgemeinverfügung).

Für den Zeitraum der Schließung von Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege und Horten werden keine Elternbeiträge erhoben. Das gilt auch für diejenigen, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.

Betreuungsangebote wurden geschaffen für Kinder, deren Eltern (Personensorgeberechtigte) oder der alleinige Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur (Auflistung in Anlage 1 der Allgemeinverfügung) tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.

Für welche Berufsgruppen die Notbetreuung der Kinder erfolgen kann ist dieser Liste zu entnehmen:

Liste der Sektoren der Kritischen Infrastruktur (Anlage 1, überarbeitete Version vom 23. März)

Die Tätigkeit ist in einem Formblatt (Anlage 2) gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nachzuweisen. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn.

Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule (Anlage 2, überarbeitete Version vom 23. März)

Weitere Fragen dazu haben wir in der FAQ Notbetreuung ausgelagert:

FAQ Notbetreuung