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Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Gundorf e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck

1. Der Verein bezweckt die Förderung von schulischen und pädagogischen Projekten und Vorhaben, die den schulisch-pädagogischen und kulturellen Bereich betreffen.

Ziel der Vereinigung soll es sein, Eltern, Lehrer, Erzieher, weitere Mitarbeiter, ehemalige Schüler und Freunde der Grundschule Gundorf zusammenzuschließen, um folgende Aufgaben zu erfüllen:

- Förderung der sachlichen Arbeit der Schule

- Hilfe bei der Beschaffung von technischem Gerät, Lehr- und Lernmitteln

- Traditionspflege

- Leistungsstimulierung

- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit

- Zusammenarbeit mit anderen Grundschulen

- Zusammenarbeit mit Kindergärten.

2. Der Verein sammelt Spenden in Form von Sach- und Geldspenden, die er der Grundschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts einzig und allein zur Verwendung im Sinne von § 2 Ziffer 1. dieser Satzung zuwendet.

3. Die Zuwendungen erfolgen in Form von Geld- und Sachzuwendungen sowie durch Eigenleistungen der Mitglieder.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, indem er selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder auf Erwerbstätigkeit gerichtete Ziele verfolgt.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

4. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Beitrags wirksam.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird sofort zum 31.12. des Jahres in welchem die schriftliche Kündigung des Mitgliedes beim Vorstand eingeht, wirksam. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat; dem Mitglied ist auf eigenen Antrag Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen; in diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss, oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

 

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck des Vereins durch sein eigenes Zutun zu fördern. Es hat regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

2. Mitglieder haben das Recht, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zu stellen.

4. In der Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

5. Rechte, die über die in dieser Satzung bestimmten hinausgehen, lassen sich für die Mitglieder nicht ableiten.

 

  • 7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen.

2. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt in voller Höhe fällig.

3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

  • 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 9 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder,

e) die Vergabe von Aufträgen gegen Bezahlung aus dem Vereinsvermögen,

f) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern nach §5 Ziff. 3 der Satzung.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister).

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Sämtliche Zahlungsvorgänge werden vom Schatzmeister eigenverantwortlich veranlasst. Der Schatzmeister berichtet formal, zu jeder Vorstandssitzung an die anderen Vorstandsmitglieder.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins kommissarisch in den Vorstand zu wählen. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandmitgliedes ist befristet bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

  • 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4 Nr.2 Satz 2, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, wenn nach § 5 Ziff. 3. vom betroffenen Mitglied ein Antrag gestellt wird,

d} die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfers,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister, als Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden Mitglieder einen anderen Versammlungsleiter wählen.

4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

9. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 2 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort oder die Zugangsdaten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

 

  • 11 Jahresbericht, Rechnungsprüfer

1. Der Vorstand hat für das vergangene Kalenderjahr einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht soll eine knappe Übersicht über die Aktivitäten des Vereins im abgeschlossenen Kalenderjahr geben und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

2. Der Rechnungsprüfer prüft den Jahresbericht und berichtet über das Ergebnis der Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

3. Für das Amt des Rechnungsprüfers gilt § 9.5 entsprechend.

 

  • 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Rettung kirchlicher Baudenkmäler e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

  • 13 Schlussbestimmungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.

 

Die Satzung wurde am 19.04.2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.06.2013 sowie vom 20.05.2015 sowie 12.05.2022 geändert.